Keine weiteren AfD-Wahlplakate in Künzell erlaubt

Der Antragsteller tritt bei der anstehenden Kommunalwahl für die Kreistagswahl an. Die Gemeinde Künzell hatte ihm konkrete Standorte für die Plakatierung zugewiesen. In mehreren Ortsteilen waren zunächst keine Standorte vorgesehen. Insgesamt durfte der AfD-Kreisverband zuletzt 24 Wahlplakate in der Gemeinde aufhängen, einschließlich der zunächst nicht vorgesehenen Ortsteile. Auch alle anderen Parteien, die für die Kreistagswahl antreten, erhielten jeweils 24 Standorte.

Der Antragsteller kündigte an, darüber hinaus an geeigneten Lichtmasten Plakate anzubringen, und setzte dies teilweise um. Die Gemeinde entfernte die entsprechenden Plakate. Mit dem Eilantrag begehrte der AfD-Vertreter insbesondere, weitere Entfernungen zu unterlassen und die Anbringung zusätzlicher Plakate zu dulden. Er argumentierte, dass eine wirksame Wahlwerbung mit den wenigen zugewiesenen Flächen nicht möglich sei. Zudem seien die vorgesehenen Plakattafeln kein gleichwertiger Ersatz für die Plakate an Lichtmasten und besonders beschädigungsanfällig.

Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag zurück. Die Gemeinde Künzell habe rechtsfehlerfrei die Genehmigung einer weiteren straßenrechtlichen Sondernutzung abgelehnt. Das Gericht betonte, dass Wahlwerbung zwar ein wichtiger Bestandteil demokratischer Wahlvorbereitung sei, jedoch kein uneingeschränktes Recht darauf bestehe. Bei ihrer Entscheidung dürfe eine Gemeinde Aspekte wie Verkehrssicherheit, den Schutz des Ortsbildes, die Vermeidung von Verschmutzungen und die Chancengleichheit berücksichtigen.

Die zur Verfügung gestellten Standorte seien – auch unter Berücksichtigung der Größe der Gemeinde – ausreichend. Die entfernten Plakate seien unerlaubt im öffentlichen Straßenraum angebracht worden. Die Entscheidung (Beschluss vom 5. März 2026, Az.: 7 L 552/26.KS) ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller hat Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt.

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